Beschluss: Kenntnis genommen.

Herr Lücht berichtet anhand der Vorlage 17/0725 über die Unterhaltsheranziehung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

 

Frau Voß bedankt sich für die Ausführungen und bittet um Wortmeldungen.

 

Frau Meinen bedankt sich ebenfalls für die Ausführungen. Ein Sachstandsbericht im nächsten Jahr sollte in jedem Fall erfolgen. Die Fallzahl von 900 sei für die Stadt Emden mit einer Einwohnerzahl von 50.000 sehr hoch. Sie appelliert an die Eltern, sich trotz Trennung um ihre Kinder zu sorgen. Einige Elternteile könnten Unterhalt bezahlen, würden dies als Druckmittel jedoch nicht tun.

 

Frau E. Meyer möchte wissen, wie weit die Eltern rückwirkend den Unterhalt zahlen müssen.

 

Herr Lücht erläutert, rückwirkend bedeute ab Antragstellung. Nach Leistungsgewährung werde sofort der unterhaltspflichtige Elternteil angeschrieben. Bei Bewilligung gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes auf die Unterhaltsvorschusskasse über. Bei den Gesprächen mit den Elternteilen werde auch das Sorgerecht und Umgangsrecht in Bezug auf den Unterhaltsvorschuss reflektiert. Es gehe nicht nur um die materielle Leistung. Der Umgang mit dem Kind könne somit über den Kontakt angemahnt werden. Dies werde parallel bearbeitet und geklärt.

 

Herr Busch begrüßt, dass die Synergieeffekte greifen und die Erhöhung des Personals zum Erfolg führe. Die Elternteile, die einen Anspruch und einen Bedarf auf Unterhalt haben, sollen diesen selbstverständlich erhalten. Die leistungsfähigen Elternteile müssen natürlich selbst zahlen.

 

Frau Meinen fragt nochmals nach, wie viele Jahre zurückwirkend die Fälle bearbeitet werden, bei denen noch Forderungen ausstehen.

 

Herr Lücht gibt an, zurzeit sei Schwerpunkt der Tätigkeit die Bearbeitung der laufenden Fälle. Die Fälle, wo keine Leistung mehr gewährt werden, würden parallel bearbeitet. Die neuen Fälle könnten dadurch eher vermieden und schneller eingestellt werden. Es seien noch ca. 1.800 alte Fälle offen, bei denen noch Forderungen bestehen.

 

Frau E. Meyer vergewissert sich, ob die unterhaltspflichtigen Elternteile alle Jahre nachzahlen müssen, in denen sie nicht gezahlt haben. Herr Lücht bestätigt dies.